OLG Celle - Beschluß vom 18.12.1995
21 WF 181/95
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 301
NiedersRpfl 1996, 57

OLG Celle - Beschluß vom 18.12.1995 (21 WF 181/95) - DRsp Nr. 1997/5450

OLG Celle, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 21 WF 181/95

DRsp Nr. 1997/5450

Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll. Beantragt eine Partei, welche Miteigentümerin eines Hausgrundstücks im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist, Prozeßkostenhilfe, so muß sie im Rahmen der Vermögensverwertungspflicht des § 115 Abs. 2 ZPO, auch wenn sie aus dem Familienheim ausgezogen ist, ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück solange nicht verwerten, wie ungewiß ist, ob die Trennung der Eheleute auf Dauer angelegt ist.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 301
NiedersRpfl 1996, 57