OLG Celle - Beschluß vom 19.03.1993
16 W 21/93
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2, § 640e;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 589
Vorinstanzen:
AG Rotenburg (Wümme), vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 795/92

OLG Celle - Beschluß vom 19.03.1993 (16 W 21/93) - DRsp Nr. 1995/6571

OLG Celle, Beschluß vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 16 W 21/93

DRsp Nr. 1995/6571

Unterstützt die Mutter eines nichtehelichen Kindes dieses im Verfahren auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft als Streithelferin, so ist die im Wege der Prozeßkostenhilfe kein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn das klagende Kind in dem Rechtsstreit durch das Jugendamt vertreten wird und das prozessuale Verhalten der Streithelferin in keiner Weise von der unterstützten Partei abweicht. Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die Streithelferin von dem Beklagten körperlich abgegriffen und bedroht wird, da es nicht zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehört, Verfahrensbeteiligte vor körperlichen Angriffen und Bedrohungen zu schützen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2, § 640e;
Vorinstanz: AG Rotenburg (Wümme), vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 795/92
Fundstellen
DAVorm 1993, 589