OLG Celle - Beschluß vom 19.03.1996 (18 UF 54/95) - DRsp Nr. 1997/1412
OLG Celle, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 18 UF 54/95
DRsp Nr. 1997/1412
Das Familiengericht ist im Rahmen des § 1361a Abs. 1BGB, § 18aHausratsVO nicht zuständig, für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242BGB) oder Widerrufs einer Schenkung (§ 530 Abs. 1BGB) betreffend Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten bei Beginn der Ehe geschenkt hat. Die Frage, ob der beschenkte Ehegatte das Eigentum behalten kann, ist im allgemeinen Zivilverfahren zu klären.