OLG Celle - Beschluss vom 21.03.2002
10 WF 44/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2 § 12 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 231
OLGReport-Celle 2002, 153
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 4701/01

OLG Celle - Beschluss vom 21.03.2002 (10 WF 44/02) - DRsp Nr. 2002/5501

OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 10 WF 44/02

DRsp Nr. 2002/5501

»Soweit für die Festsetzung des Streitwertes einer Ehesache auf die Einkommensverhältnisse der Eheleute abzustellen ist, kommt es auf das in drei Monaten vor Anhängigkeit des Scheidungsantrages erzielte Nettoeinkommen an; eine hiervon losgelöste Annahme des Mindestwertes in Höhe von 4.000 DM (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG) mit der Begründung, beiden Eheleuten sei ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist unzulässig (siehe auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 1998 - 10 WF 23/98 = Nds. Rpfl 1998, 175 = FamRZ 1999, 604).«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2 § 12 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Für das in Rede stehende Verbundverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. November 2001 den Streitwert auf insgesamt 5.000 DM (Ehescheidung = 4.000 DM; Versorgungsausgleich = 1.000 DM) festgesetzt. Dabei hat es für das Scheidungsverfahren den Mindestwert in Höhe von 4.000 DM angenommen und dazu ausgeführt, bei einer "beiderseitigen ratenfreien PKH", wie im vorliegenden Fall, sei der Geschäftswert nur in Höhe des Mindestwertes (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG) anzunehmen.