Für das in Rede stehende Verbundverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. November 2001 den Streitwert auf insgesamt 5.000 DM (Ehescheidung = 4.000 DM; Versorgungsausgleich = 1.000 DM) festgesetzt. Dabei hat es für das Scheidungsverfahren den Mindestwert in Höhe von 4.000 DM angenommen und dazu ausgeführt, bei einer "beiderseitigen ratenfreien PKH", wie im vorliegenden Fall, sei der Geschäftswert nur in Höhe des Mindestwertes (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG) anzunehmen.
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