OLG Celle - Beschluß vom 21.10.1991 (18 UF 192/91) - DRsp Nr. 1996/3240
OLG Celle, Beschluß vom 21.10.1991 - Aktenzeichen 18 UF 192/91
DRsp Nr. 1996/3240
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ist nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB dahin gesteigert, daß ein Elternteil alle verfügbaren Mittel einzusetzen hat. Soweit keine Mittel mehr vorhanden sind, gilt § 1603 Abs. 1BGB, das heißt, es besteht keine Unterhaltspflicht. Ist eine erhaltene Abfindungssumme verbraucht worden, ist dies unterhaltsrechtlich nur dann nachteilig für den Verpflichteten, wenn ihn ein verantwortungsloses , zumindest leichtfertiges Verhalten trifft, das in Bezug zur Unterhaltspflicht stehen muß.