OLG Celle - Beschluß vom 22.02.1995 (18 UF 323/94) - DRsp Nr. 1995/6697
OLG Celle, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 18 UF 323/94
DRsp Nr. 1995/6697
Beantragen die Eltern übereinstimmend die gemeinsame elterliche Sorge und spricht sich auch das Kind dafür aus, kann der Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die zwischen den Wohnsitzen der Eltern liegende Entfernung sei zu groß, um Probleme gemeinsam zu erörtern. Dagegen sprechen bereits die Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel.