OLG Celle - Beschluß vom 22.02.1995
18 UF 323/94
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 866

OLG Celle - Beschluß vom 22.02.1995 (18 UF 323/94) - DRsp Nr. 1995/6697

OLG Celle, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 18 UF 323/94

DRsp Nr. 1995/6697

Beantragen die Eltern übereinstimmend die gemeinsame elterliche Sorge und spricht sich auch das Kind dafür aus, kann der Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die zwischen den Wohnsitzen der Eltern liegende Entfernung sei zu groß, um Probleme gemeinsam zu erörtern. Dagegen sprechen bereits die Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 866