OLG Celle - Beschluß vom 23.04.1998
19 UF 304/97
Normen:
Türk. ZGB Art. 134 Abs. 1, Art. 134 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1594

OLG Celle - Beschluß vom 23.04.1998 (19 UF 304/97) - DRsp Nr. 1999/1174

OLG Celle, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 19 UF 304/97

DRsp Nr. 1999/1174

Nach Art. 134 Abs. 1 Türk. ZGB kann jeder Ehegatte dann Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft von Grund auf so zerrüttet ist, daß die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens den Eheleuten nicht zugemutet werden kann. Nach Art. 134 Abs. 2 S. 1 Türk. ZGB hat der beklagte Ehegatte in den Fällen des Art. 134 Abs. 1 Türk. ZGB dann ein Einspruchsrecht, wenn das Verschulden des klagenden Ehegatten überwiegt. Der Einspruch ist aber rechtsmißbräuchlich, wenn dem Widersprechenden in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt und er sich von der Ehe distanziert hat.

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 134 Abs. 1, Art. 134 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1594