OLG Celle - Beschluß vom 23.04.1998 (19 UF 304/97) - DRsp Nr. 1999/1174
OLG Celle, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 19 UF 304/97
DRsp Nr. 1999/1174
Nach Art. 134 Abs. 1 Türk. ZGB kann jeder Ehegatte dann Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft von Grund auf so zerrüttet ist, daß die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens den Eheleuten nicht zugemutet werden kann.Nach Art. 134 Abs. 2 S. 1 Türk. ZGB hat der beklagte Ehegatte in den Fällen des Art. 134 Abs. 1 Türk. ZGB dann ein Einspruchsrecht, wenn das Verschulden des klagenden Ehegatten überwiegt. Der Einspruch ist aber rechtsmißbräuchlich, wenn dem Widersprechenden in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt und er sich von der Ehe distanziert hat.