OLG Celle - Beschluß vom 23.07.1996
18 W 19/96
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 1, § 1612 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(167)423e-f
FamRZ 1997, 966

OLG Celle - Beschluß vom 23.07.1996 (18 W 19/96) - DRsp Nr. 1998/24

OLG Celle, Beschluß vom 23.07.1996 - Aktenzeichen 18 W 19/96

DRsp Nr. 1998/24

Die einseitige Erklärung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB einem volljährigen Kind über die Art der Unterhaltsgewährung ist grundsätzlich wirksam. Aus dem Wortlaut des § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB läßt sich nicht herleiten, daß beide Eltern an der Bestimmung mitwirken müssen. Bei geschiedenen Eltern kann jeder Elternteil gegenüber einem volljährigen Kind ein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben, soweit nicht berechtigte Belange des anderen Elternteils berührt werden (BGH, FamRZ 1988, 831). Besondere Gründe im Sinne von § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, die eine Änderung der von einem Elternteil getroffenen Bestimmung rechtfertigen können, liegen vor, wenn - auch ohne Verschulden oder eine überwiegende Ursache in der Sphäre der Eltern - zwischen ihnen und dem Kind eine tiefgreifende Entfremdung eingetreten ist, die das Kind nicht verschuldet hat.