OLG Celle - Beschluß vom 23.09.1993
18 WF 130/93
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 128, § 323 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 66
FuR 1994, 55
OLGReport-Celle 1994, 110

OLG Celle - Beschluß vom 23.09.1993 (18 WF 130/93) - DRsp Nr. 1995/2388

OLG Celle, Beschluß vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 18 WF 130/93

DRsp Nr. 1995/2388

»1. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO bedarf eine instanzabschließende Entscheidung grundsätzlich der Urteilsform. 2. Für die Form der Anfechtung der Entscheidung gilt der Grundsatz der "Meistbegünstigung"; eine vom Amtsgericht zu Unrecht in Beschlußform erlassene Entscheidung in einer Unterhaltssache kann daher zulässigerweise von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Beschwerde angefochten werden. 3. Auch dann, wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes einen Titel in Prozeßstandschaft erfochten hat, muß der Verpflichtete seine auf nunmehrige Einkünfte gestützte Abänderungsklage gegen den materiell Berechtigten selbst richten. 4. Das bloße Unterlassen der Vollstreckung aus einem Unterhaltsurteil läßt wegen der Regelung des § 323 Abs. 3 das Rechtsschutzintersesse für das Abänderungsbegehren des Schuldners nicht entfallen.«