OLG Celle - Beschluß vom 26.05.1997
17 UF 218/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1218

OLG Celle - Beschluß vom 26.05.1997 (17 UF 218/96) - DRsp Nr. 1998/16

OLG Celle, Beschluß vom 26.05.1997 - Aktenzeichen 17 UF 218/96

DRsp Nr. 1998/16

Hätte eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich für die ausgleichsberechtigte Ehefrau, deren Rente gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1996 nach bisherigem Recht zu niedrig berechnet worden ist, die nachteilige Folge, daß sie - gerade aufgrund der für verfassungswidrig erklärten Rechtslage - vorläufig überhaupt nicht an dem vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen "Überschuß" an Versorgungsanwartschaften teilhaben könnte, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich aus. Dadurch würde nämlich die ausgleichsberechtigte Ehefrau zusätzlich in verfassungswidriger, nämlich den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzender Weise benachteiligt. Dieses Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, daß der Versorgungsausgleich schon jetzt durchgeführt wird.