OLG Celle - Beschluß vom 28.11.1990 (10 WF 252/90) - DRsp Nr. 1996/22906
OLG Celle, Beschluß vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 10 WF 252/90
DRsp Nr. 1996/22906
Die Anordnung der Einholung eines Berichts des Jugendamts nach § 48a JWG durch das Familiengericht in einem Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts nach § 1632BGB stellt keine vom Gericht angeordnete Beweisaufnahme i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO dar.Auch die Anhörung der Parteien im Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts stellt keine Beweisaufnahme dar, sondern eine bloße Sachverhaltsaufklärung. Die Anhörung nach § 613ZPO ist zwar ebenfalls keine Beweisaufnahme, aber die Beweisgebühr entsteht nach § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO.