OLG Celle - Beschluß vom 29.11.1989
10 WF 255/89
Normen:
FGG § 19, § 20 ; HausratsVO § 18a, § 13, § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 545

OLG Celle - Beschluß vom 29.11.1989 (10 WF 255/89) - DRsp Nr. 1996/22915

OLG Celle, Beschluß vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 10 WF 255/89

DRsp Nr. 1996/22915

Ist eine Ehesache nicht anhängig (§ 620a Abs. 2 ZPO), ist eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung nicht nach § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO möglich, sondern nur nach § 18a, § 13 Abs. 4 HausratsVO. Gegen eine derartige Entscheidung ist nur die einfache Beschwerde nach § 19, § 20 FGG zulässig. Nach § 13 Abs. 1 HausratsVO ist das Verfahren eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Damit ist aber auch der Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen nach der HausratsVO nach den § 64 k FGG, § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG, § 621a, § 621e ZPO, § 19, § 20 FGG in das allgemeine Rechtsmittelgefüge der zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Familiensachen eingeordnet. Die Frage der Anfechtung einer Entscheidung beurteilt sich damit nach § 19 FGG. Weiter Voraussetzung der Zulässigkeit ist, daß auch bei einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend die alleinige Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB in entsprechender Anwendung von § 14 HausratsVO eine Mindestbeschwer von DM 1.000 gegeben ist. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 21 Abs. 2 HausratsVO i.V.m. § 20 Abs. 2 GKG. Danach ist der dreifache Mietwert zugrunde zu legen.

Normenkette:

FGG § 19, § 20 ; HausratsVO § 18a, § 13, § 14 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 545