OLG Celle - Beschluß vom 29.11.1989 (10 WF 255/89) - DRsp Nr. 1996/22915
OLG Celle, Beschluß vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 10 WF 255/89
DRsp Nr. 1996/22915
Ist eine Ehesache nicht anhängig (§ 620a Abs. 2ZPO), ist eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung nicht nach § 620 S. 1 Nr. 7ZPO möglich, sondern nur nach § 18a, § 13 Abs. 4HausratsVO. Gegen eine derartige Entscheidung ist nur die einfache Beschwerde nach § 19, § 20FGG zulässig.Nach § 13 Abs. 1HausratsVO ist das Verfahren eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Damit ist aber auch der Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen nach der HausratsVO nach den § 64 k FGG, § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8GVG, § 621a, § 621eZPO, § 19, § 20FGG in das allgemeine Rechtsmittelgefüge der zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Familiensachen eingeordnet. Die Frage der Anfechtung einer Entscheidung beurteilt sich damit nach § 19FGG.Weiter Voraussetzung der Zulässigkeit ist, daß auch bei einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend die alleinige Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 bBGB in entsprechender Anwendung von § 14HausratsVO eine Mindestbeschwer von DM 1.000 gegeben ist.Der Beschwerdewert richtet sich nach § 21 Abs. 2HausratsVO i.V.m. § 20 Abs. 2GKG. Danach ist der dreifache Mietwert zugrunde zu legen.