OLG Celle - Beschluß vom 29.12.1994
17 UF 107/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587g Abs. 1 S.2, § 1587h Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 812

OLG Celle - Beschluß vom 29.12.1994 (17 UF 107/93) - DRsp Nr. 1995/6699

OLG Celle, Beschluß vom 29.12.1994 - Aktenzeichen 17 UF 107/93

DRsp Nr. 1995/6699

Die Zusatzversorgung eines Pfarrers, der bei einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde angestellt war, die in privater Rechtsform organisiert ist, kann teilweise in der Form des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und im übrigen schuldrechtlich nach § 2 VAHRG erfolgen. Die schuldrechtliche Ausgleichsrente wird grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, zu dem der Ausgleichspflichtige selbst Versorgungsleistungen erhält oder zumindest ein Feststetzungsbescheid wirksam geworden ist. Es muß der Disposition des Verpflichteten überlassen bleiben, ob er von der ihm gebotenen Möglichkeit, seine Erwerbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus fortzusetzen und die Altersversorgung erst später in Anspruch zu nehmen Gebrauch macht.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587g Abs. 1 S.2, § 1587h Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 812