OLG Celle - Beschluß vom 30.08.1995
4 W 153/95
Normen:
BGB § 745 Abs. 2, § 242 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1996, 28
OLGReport-Celle 1995, 296

OLG Celle - Beschluß vom 30.08.1995 (4 W 153/95) - DRsp Nr. 1997/1417

OLG Celle, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 4 W 153/95

DRsp Nr. 1997/1417

1. Trennen sich die Ehegatten und bewohnt einer allein das gemeinsame Haus, ist für eine Übergangszeit nur der Mietzins für eine dem Lebenszuschnitt des im Haus verbleibenden Ehepartners entsprechende Wohnung zu berücksichtigen. 2. Wenn nach dem endgültigen Scheitern einer Ehe einer der Ehepartner auszieht und die Ehegatten über die Beteiligung an den Lasten und die Nutzungsentschädigung streiten, so ist nach einer Übergangszeit die der Billigkeit entsprechende Lösung so vorzunehmen, als ob das Haus an einen Dritten vermietet worden wäre. Denn nach dem endgültigen Scheitern einer Ehe besteht für niemanden mehr Veranlassung, dem anderen Partner finanzielle Vorteile zu gewähren. Dem im Haus verbleibenden Ehegatten ist also der echte Mietwert des Hauses als Einkommen zuzurechnen, gegebenenfalls nach Abzug der auf das Haus fallenden Verbindlichkeiten.

Normenkette: