OLG Celle - Beschluß vom 30.11.1989 (12 UF 176/89) - DRsp Nr. 1996/22914
OLG Celle, Beschluß vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 12 UF 176/89
DRsp Nr. 1996/22914
Nach § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO muß der Richter das vollständige Urteil in seiner endgültigen Fassung unterschreiben. Er bezeugt damit die Übereinstimmung der Urteilsformel mit der verkündeten Entscheidung sowie die Feststellung des der Entscheidung zugrunde liegenden Tatbestands und der Entscheidungsgründe. Nach § 131ZPO hat das Urteil u.a. die Bezeichnung der Parteien, ihre Prozeßbevollmächtigten und - sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 313a, 313 b ZPO gegeben sind - einen Tatbestand sowie Entscheidungsgründe zu enthalten.
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