OLG Celle - Urteil vom 02.05.1997 (15 U 19/96) - DRsp Nr. 1998/17
OLG Celle, Urteil vom 02.05.1997 - Aktenzeichen 15 U 19/96
DRsp Nr. 1998/17
Bezieht der Unterhaltsgläubiger öffentliche Hilfen nach dem UVG bzw. dem BSHG, so geht sein Unterhaltsanspruch nach § 7UVG bzw. § 91BSHG auf den Leistungsträger über, so daß er im Prozeß seine Aktivlegitimation verliert.Kennt der Unterhaltsschuldner die Tatsache des Anspruchsübergangs wegen öffentlicher Hilfen an den Unterhaltsberechtigten und bringt er diesen Einwand dennoch erst in zweiter Instanz, sind ihm gemäß § 97 Abs. 2ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.