OLG Celle - Urteil vom 03.03.1995 (15 UF 95/94) - DRsp Nr. 1996/22897
OLG Celle, Urteil vom 03.03.1995 - Aktenzeichen 15 UF 95/94
DRsp Nr. 1996/22897
Seelische Beeinträchtigungen auch mit der Gefahr eines Suizids können für den die Scheidung ablehnenden Ehegatten eine schwere Härte im Sinne von § 1568BGB darstellen. Voraussetzung ist aber, daß die psychische Beeinträchtigung auf Umständen beruht, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Das ist der Fall. wenn die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln durch eine psychische Erkrankung ausgeschlossen oder zumindest erheblich eingeschränkt wird.
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