OLG Celle - Urteil vom 04.10.1996 (4 U 217/94) - DRsp Nr. 1997/5443
OLG Celle, Urteil vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 217/94
DRsp Nr. 1997/5443
Im Güterstand der Gütertrennung können bei Scheidung der Ehe unbenannte Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Ist jedoch die Beibehaltung der durch eine Zuwendung an den anderen Ehegatten herbeigeführten Vermögensverhältnisse dem Zuwendenden nicht zuzumuten, so kann ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entstehen.