OLG Celle - Urteil vom 06.01.1998
18 UF 139/97
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 380

OLG Celle - Urteil vom 06.01.1998 (18 UF 139/97) - DRsp Nr. 1999/4713

OLG Celle, Urteil vom 06.01.1998 - Aktenzeichen 18 UF 139/97

DRsp Nr. 1999/4713

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich eine beide Ehegatten treffende Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Diese Verpflichtung, die als Nachwirkung der Ehe auch nach der Scheidung fortbesteht, kann auch die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beantragung einer abweichenden Aufteilung steuerlicher Freibeträge begründen, wenn sich die verlangte abweichende Aufteilung zur Ausschöpfung eines größtmöglichen Steuervorteils empfiehlt. Die Zustimmungsverpflichtung ist davon abhängig, daß der andere Ehegatte sich dazu verpflichtet, die sich aus der anderweitigen Aufteilung der Freibeträge ergebenden finanziellen Nachteile auszugleichen.