OLG Celle - Urteil vom 09.02.1993
18 UF 159/92
Normen:
BAföG § 37 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 2, § 1611 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1235
JuS 1994, 611
NJW-RR 1994, 324

OLG Celle - Urteil vom 09.02.1993 (18 UF 159/92) - DRsp Nr. 1994/8316

OLG Celle, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 18 UF 159/92

DRsp Nr. 1994/8316

Der Unterhaltsgläubiger hat die Beweislast dafür, daß der nicht auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist. Bezieht ein studierendes Kind BAföG hat dies keine Relevanz für die Berechnung seines Unterhaltsbedarfs, vielmehr ist der Bedarf regulär zu errechnen und die Haftung der Eltern nach §1606 Abs. 3 BGB anteilig zu bestimmen. Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einem Partner zusammen, hat er Ersparnisse bei den Lebenshaltungskosten, was dazu führt, daß sein Selbstbehaltssatz zu senken ist. Die bloße Kontaktverweigerung des Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Vater führt nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs.

Normenkette:

BAföG § 37 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 2, § 1611 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

Vgl. die Anm. in FamRZ 1993, 1237, die umfangreiche Hinweise zu weiterer Rspr. enthält.

Fundstellen
FamRZ 1993, 1235