OLG Celle - Urteil vom 09.12.2009
15 UF 148/09
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 117/09

OLG Celle - Urteil vom 09.12.2009 (15 UF 148/09) - DRsp Nr. 2010/10910

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 15 UF 148/09

DRsp Nr. 2010/10910

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtmittels wird das am 7. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine geändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 5/8, der Beklagte 3/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Die Klägerin macht als örtlicher Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht Elternunterhalt gegen den Beklagten geltend, zu dem dieser gegenüber seiner Mutter (der Hilfeempfängerin) verpflichtet ist. Ursprünglich waren 2.176 € eingeklagt. Nach einer teilweisen, die Zeit von August 2005 bis Februar 2006 betreffenden Klagerücknahme hat das Amtsgericht für März 2006 bis Juli 2007 insgesamt 2.049 € nebst Verzugszinsen darauf seit dem 8. August 2007 zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die volle Abweisung der Klage.

II. Die Berufung ist zum Teil begründet.

1. Wegfall des Unterhaltsanspruchs