Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtmittels wird das am 7. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine geändert und neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 5/8, der Beklagte 3/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die Klägerin macht als örtlicher Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht Elternunterhalt gegen den Beklagten geltend, zu dem dieser gegenüber seiner Mutter (der Hilfeempfängerin) verpflichtet ist. Ursprünglich waren 2.176 € eingeklagt. Nach einer teilweisen, die Zeit von August 2005 bis Februar 2006 betreffenden Klagerücknahme hat das Amtsgericht für März 2006 bis Juli 2007 insgesamt 2.049 € nebst Verzugszinsen darauf seit dem 8. August 2007 zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die volle Abweisung der Klage.
II. Die Berufung ist zum Teil begründet.
1. Wegfall des Unterhaltsanspruchs
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