OLG Celle - Urteil vom 11.08.1998 (16 U 42/98) - DRsp Nr. 1999/9654
OLG Celle, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 16 U 42/98
DRsp Nr. 1999/9654
Für den Bereich der Sozialleistungen ergibt sich aus §§ 14, 16 Abs. 3 SGBI die Pflicht des zuständigen Leistungssträgers, über sozialrechtliche Ansprüche zu beraten und erforderlichenfalls auch auf sachgerechte Anträge hinzuwirken. Diese Pflicht kann unabhängig von einem Beratungsverlangen oder einem konkreten Leistungsantrag dann bestehen, wenn aus konkretem Anlaß offenbar wird, daß ein Leistungsanspruch besteht, den jeder verständige Anspruchsberechtigte vermutlich wahrnehmen würde, wenn er Kenntnis von ihm hätte.
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