OLG Celle - Urteil vom 16.03.1995 (12 UF 89/94) - DRsp Nr. 1995/6712
OLG Celle, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 12 UF 89/94
DRsp Nr. 1995/6712
Die Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt entfällt in dem Umfang, in dem Leistungen nach dem UVG erbracht worden sind, weil die Unterhaltsansprüche nach § 7UVG auf das jeweilige Bundesland übergehen. Das gilt nicht, soweit erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Vorschußleistung erfolgt und der Anspruchsübergang eintritt wegen § 265 Abs. 2ZPO. Daher kann der Unterhaltsanspruch nach § 1629 Abs. 3BGB bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden.Gleiches gilt für die Einklagung von Trennungsunterhalt, soweit Sozialhilfe gewährt wurde, weil der Anspruch dann nach § 91 Abs. 1BSHG kraft Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe (Gemeinde) übergegangen ist.