OLG Celle - Urteil vom 16.12.1997 (17 UF 187/97) - DRsp Nr. 1999/1179
OLG Celle, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 17 UF 187/97
DRsp Nr. 1999/1179
Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1570BGB von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen kann das Maß der zumutbaren Tätigkeiten nicht schematisch nach dem Alter der Kinder bestimmt werden, sondern es kommt stets auf die Umstände des Einzefalls an.
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