OLG Celle - Urteil vom 22.01.1998
12 UF 223/97
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1614

OLG Celle - Urteil vom 22.01.1998 (12 UF 223/97) - DRsp Nr. 1999/1178

OLG Celle, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 12 UF 223/97

DRsp Nr. 1999/1178

Hat die Alkoholabhängigkeit des Unterhaltsschuldners Krankheitswert, so kann bei einem hieraus entstehenden Verlust der Arbeitsstelle das frühere Einkommen nicht fiktiv fortgeschrieben werden. Die Unterstellung eines fiktiven Einkommens setzt voraus, daß der Unterhaltsschuldner trotz Alkoholabhängigkeit und fehlender beruflicher Qualifikation eine tatsächliche Beschäftigungschance hat. Hat der Unterhaltsschuldner gegenüber seiner Ehefrau einen Unterhaltsanspruch, so hat er zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind nach § 1603 Abs. 2 BGB sein Arbeitslosengeld bis zur vollen Deckung des Mindestbedarfs einzusetzen. Lebt der arbeitslose Unterhaltsschuldner mit seiner Ehefrau zusammen, die ihrerseits arbeitslos ist, so rechtfertigt dies gegenüber einem unterhaltsbedürftigen Kind den monatlichen Selbstbehalt auf 1.200 DM anzusetzen.

Normenkette: