OLG Celle - Urteil vom 23.08.1988
18 UF 2/88
Normen:
BGB § 1603, § 1606, § 1609 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 968

OLG Celle - Urteil vom 23.08.1988 (18 UF 2/88) - DRsp Nr. 1997/1426

OLG Celle, Urteil vom 23.08.1988 - Aktenzeichen 18 UF 2/88

DRsp Nr. 1997/1426

Die wiederverheiratete Mutter haftet gegenüber ihrem minderjährigen Kind, das beim Vater lebt auf Zahlung von Barunterhalt. Das gilt selbst dann, wenn sie ein weiteres 11jähriges Kind aus der geschiedenen Ehe betreut. Gemäß § 1609 BGB besteht eine gleichrangige Unterhaltsberechtigung beider Kinder. Die Mutter ist deshalb verpflichtet, neben der Haushaltsführung in der neuen Ehe ihre Arbeitskraft einzusetzen, um wenigstens einen Teil des Barunterhaltsbedarfs sicherzustellen. Neben der Betreuung eines 11jährigen Kindes ist ihr zumindest eine Aushilfstätigkeit zumutbar, die es ihr erlaubt, den Mindestunterhalt zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 1603, § 1606, § 1609 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH NJW 1982, 175; BGH NJW 1986, 1869.

Fundstellen
NJW-RR 1989, 968