OLG Celle - Urteil vom 26.04.1991
15 U 27/90
Normen:
BGB § 1600n; DDR: EGFGB § 8 Abs. 2; DDR: FGB § 56 Abs. 2; EGBGB Art. 234 ; EinigungsV ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 860
FamRZ 1991, 1228

OLG Celle - Urteil vom 26.04.1991 (15 U 27/90) - DRsp Nr. 1996/22901

OLG Celle, Urteil vom 26.04.1991 - Aktenzeichen 15 U 27/90

DRsp Nr. 1996/22901

1. Durch den am 3.10.1990 wirksam gewordenen Beitritt der DDR zur BRD gilt das 4. Buch des BGB nach Maßgabe von Art. 234 §§ 1 - 15 EGBGB auch für das Gebiet der früheren DDR. Das hat zur Folge, daß mit der Überleitung des BGB sich die Möglichkeit künftiger Statusverfahren nach neuem recht bestimmt. Das gilt nach Art. 234 § 1 EGBGB auch in Ansehung der abstammungsrechtlichen Verhältnisse von oder zu Kindern, die vor dem Tag des Wirksamwerden des Beitritts geboren sind. 2. Anders als nach § 56 Abs. 2 FGB der DDR sind Vaterschaftsfeststellungsklagen gemäß § 1600n BGB nicht an eine Frist gebunden. Art. 234 § 7 EGBGB enthält in den Absätzen 2 und 3 Überleitungsbestimmungen nur hinsichtlich der Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten werden soll. Wegen des in Art. 234 § 1 EGBGB niedergelegten Grundsatzes sind Klagen auf Feststellung der Vaterschaft mit dem Wirksamwerden des Beitritts auch dann zulässig, wenn die Frist des § 56 Abs. 2 FGB/DDR zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Normenkette:

BGB § 1600n; DDR: EGFGB § 8 Abs. 2; DDR: FGB § 56 Abs. 2; EGBGB Art. 234 ; EinigungsV ;

Hinweise: