OLG Celle - Urteil vom 26.04.1996 (15 UF 280/85) - DRsp Nr. 1997/1409
OLG Celle, Urteil vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 15 UF 280/85
DRsp Nr. 1997/1409
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine - zeitlich befristete - Abänderung eines bestehenden Unterhalts nicht erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 323ZPO, wonach die Abänderung im Wege der Klage zu erfolgen hat. Eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Weise, daß im Wege der einstweiligen Verfügung zusätzlicher Unterhalt zugesprochen werden kann, ohne daß eine Abänderung des bestehenden Titels erfolgt, ist ebenfalls ausgeschlossen. Das hat seine Ursache darin, daß in den Fällen, in denen der bestehende Unterhaltstitel den gesamten Unterhaltsanspruch regelt, also nicht auf eine Teilklage ergangen ist, im Hauptsacheverfahren die Erhebung einer auf zusätzlichen Unterhalt gerichteten Leistungsklage nicht zulässig ist (BGH FamRZ 1985, 690 f.).
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