OLG Celle - Urteil vom 30.11.1995
18 U 12/95
Normen:
AnfG § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 419 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1231

OLG Celle - Urteil vom 30.11.1995 (18 U 12/95) - DRsp Nr. 1997/1415

OLG Celle, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 18 U 12/95

DRsp Nr. 1997/1415

1. Zur Anfechtung nach § 2 AnfG ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde. Das Titelerfordernis in § 2 AnfG bezweckt, daß der Streit über den Forderungsbestand zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geführt werden muß und nicht dem Anfechtungsgegner zugemutet wird. Allerdings ist die Anfechtung nur wegen solcher Unterhaltsansprüche möglich, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozeß fällig geworden sind. 2. Eine Absicht die Gläubiger zu benachteiligen liegt vor, wenn ein Schuldner einen anderen in einer seine (sonstigen) Gläubiger benachteiligenden Weise begünstigen wollte. Dafür ist nicht erforderlich, daß die Schädigung anderer Gläubiger für den Schuldner Zweck und Beweggrund seines Handelns gewesen ist; es genügt vielmehr, daß er die Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Verhaltens erkannt und gebilligt hat.

Normenkette:

AnfG § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 419 ;

Hinweise:

Durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO wird § 419 BGB mit Wirkung zum 1.1.1999 aufgehoben.

Fundstellen
FamRZ 1996, 1231