OLG Dresden - Beschluß vom 10.07.2000
15 W 1000/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 260
FamRZ 2000, 1306

OLG Dresden - Beschluß vom 10.07.2000 (15 W 1000/00) - DRsp Nr. 2000/8527

OLG Dresden, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 15 W 1000/00

DRsp Nr. 2000/8527

1. Die Berufsausbildung des Betreuers zum Altenpfleger ist durchaus vergleichbar mit einer Ausbildung zum Krankenpfleger. In beiden Berufssparten liegt der Kernbereich der Ausbildung in der Vermittlung medizinischen Grundwissens und der Pflege von kranken bzw. alten Menschen. 2. Diese vom Betreuer erworbenen besonderen pflegerischen Kenntnisse sind nach § 1 BVormVG nur dann vergütungssteigernd, wenn sie für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Dies ist nicht anzunehmen, wenn dem Betreuer lediglich die Aufgabenkreise der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung und das Öffnen von Post, nicht aber die Gesundheitssorge, übertragen sind.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 260
FamRZ 2000, 1306