OLG Dresden - Beschluß vom 11.11.1997
20 UF 63/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ; VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 630

OLG Dresden - Beschluß vom 11.11.1997 (20 UF 63/96) - DRsp Nr. 1999/1189

OLG Dresden, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 20 UF 63/96

DRsp Nr. 1999/1189

1. Die Satzung der sächsischen Ärzteversorgung sieht eine Steigerung des Ruhegeldanspruchs sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase entsprechend der Einkommensentwicklung des versicherten Personenkreises vor, ist also, wie die meisten anderen Ärzteversorgungen in der Bundesrepublik, der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich. Der durchschnittliche Steigerungssatz in der sächsischen Ärzteversorgung liegt bei 17,2 Prozent, was ungleich mehr ist als die Steigerung der gesetzlichen Renten in den alten Bundesländern. 2. Hat die eine Partei die höheren angleichungsdynamischen Anrechte, die andere Partei aber die höheren nichtangleichungsdynamischen, so ist nach § 2 VAÜG die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens zwingend vorgeschrieben.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ; VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 630