OLG Dresden - Beschluss vom 12.09.1997
20 WF 342/97
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 574 (LSe)

OLG Dresden - Beschluss vom 12.09.1997 (20 WF 342/97) - DRsp Nr. 2000/8545

OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 20 WF 342/97

DRsp Nr. 2000/8545

1. Im Rahmen der Berechnung des Streitwerts einer Scheidungssache sind Unterhaltspflichten gegenüber Kindern in der Form zu berücksichtigen, dass der dem jeweiligen Einkommen entsprechende Tabellenbetrag des Unterhalts vom Einkommen abzuziehen ist. 2. Werden im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung nicht anhängige Folgesachen mit erledigt, dann erfolgt die Wertfestsetzung mit einem zu schätzenden Bruchteil des sich aus den kostenrechtlichen Vorschriften ergebenden Werts.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 574 (LSe)