OLG Dresden - Beschluß vom 13.01.1997 (20 WF 381/96) - DRsp Nr. 1999/1193
OLG Dresden, Beschluß vom 13.01.1997 - Aktenzeichen 20 WF 381/96
DRsp Nr. 1999/1193
1. § 124ZPO stellt eine Ermessensvorschrift dar. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der armen Partei. Nur dergestalt kann der Zweck der Prozeßkostenhilfe erreicht werden, der armen Partei in gleicher Weise wie der vermögenden die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und damit als Ausfluß des Sozialstaatsprinzips die Rechtsanwendungsgleichheit sicherzustellen. 2. Es ist daher zugunsten der armen Partei zu berücksichtigen, wenn sich nach der Aufhebung des Prozeßkostenhilfebeschlusses nach § 124 Nr. 4 ZPO eine Lage ergibt, nach der der armen Partei Prozeßkostenhilfe ohne Raten zu bewilligen wäre.