OLG Dresden - Beschluss vom 13.12.2002
10 UF 724/02
Normen:
BGB §§ 286 ff. § 1613 ;
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 0318/02

OLG Dresden - Beschluss vom 13.12.2002 (10 UF 724/02) - DRsp Nr. 2003/830

OLG Dresden, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 10 UF 724/02

DRsp Nr. 2003/830

»1. Auch die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrages für eine beabsichtigte Klage kann die Verzugswirkungen des § 1613 BGB entfallen lassen; dies gilt jedoch nicht rückwirkend. 2. Unterhalt kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit gefordert werden, wenn die Mahnung oder die Aufforderung nach § 1613 BGB eine erhebliche Zuvielforderung enthält.«

Normenkette:

BGB §§ 286 ff. § 1613 ;

Gründe:

1.