AG Hohenstein-Ernstthal, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 0318/02
OLG Dresden - Beschluss vom 13.12.2002 (10 UF 724/02) - DRsp Nr. 2003/830
OLG Dresden, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 10 UF 724/02
DRsp Nr. 2003/830
»1. Auch die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrages für eine beabsichtigte Klage kann die Verzugswirkungen des § 1613BGB entfallen lassen; dies gilt jedoch nicht rückwirkend.2. Unterhalt kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit gefordert werden, wenn die Mahnung oder die Aufforderung nach § 1613BGB eine erhebliche Zuvielforderung enthält.«