OLG Dresden - Beschluß vom 14.08.1998 (22 WF 359/98) - DRsp Nr. 1999/4716
OLG Dresden, Beschluß vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 22 WF 359/98
DRsp Nr. 1999/4716
1. Hat das Vormundschaftsgericht nach dem 1.7.1998 entschieden, daß die Mutter eines Verstorbenen gemäß § 372a Abs. 2ZPO zu einer Blutentnahme zwangsweise vorzuführen sei, um zur Klärung der Vaterschaft des Verstorbenen ein Blutgruppengutachten fertigen zu können, dann ist nach § 119 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Entscheidung über diese Beschwerde der Familiensenat des OLG zuständig, da nach § 1600eBGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes seit 1.7.1998 das Familiengericht über die Vaterschaftsfeststellung entscheidet.
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