OLG Dresden - Beschluß vom 16.06.1998
15 W 708/98
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 3 S. 1, § 31 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 598
NJW-RR 1999, 293

OLG Dresden - Beschluß vom 16.06.1998 (15 W 708/98) - DRsp Nr. 1999/4718

OLG Dresden, Beschluß vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 15 W 708/98

DRsp Nr. 1999/4718

1. Der obsiegende Streitgenosse, der zusammen mit dem unterliegenden Streitgenossen durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, hat grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Kostenteils Anspruch auf Erstattung durch den Prozeßgegner, es sei denn, daß er glaubhaft macht, tatsächlich mehr gezahlt zu haben oder zahlen zu müssen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, der Rechtsanwalt werde gerade den einen die Erstattung des vollen Betrags fordernden Streitgenossen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Ohne Vorliegen besonderer Verteilungsmaßstäbe kann nur davon ausgegangen werden, daß die Streitgenossen jeweils kopfteilig von ihrem gemeinsamen mandatierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.