OLG Dresden - Beschluß vom 16.10.1998
20 W 960/98
Normen:
BGB § 1600e; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 600

OLG Dresden - Beschluß vom 16.10.1998 (20 W 960/98) - DRsp Nr. 1999/9664

OLG Dresden, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen 20 W 960/98

DRsp Nr. 1999/9664

1. Grundsätzlich ist wegen der besonderen und einschneidenden Bedeutung von Statusverfahren der armen Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen (hier: dem beklagten Kind, das dem Klagebegehren nicht entgegentritt). 2. Etwas anderes gilt dann, wenn in einem Fall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten das Kind bereits durch das Jugendamt als Verfahrenspfleger vertreten wird, da das Jugendamt in der Lage ist, die Interessen des Kindes ausreichend wahrzunehmen. 3. Allein die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, begründet regelmäßig nicht eine besondere tatsächliche Schwierigkeit des Verfahrens, da im Abstammungsprozess die Begutachtung die Regel ist, also kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung zwischen einfachen und schwierigen Verfahren darstellt.