OLG Dresden - Beschluss vom 16.12.1998 (20 WF 452/98) - DRsp Nr. 2000/4093
OLG Dresden, Beschluss vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 20 WF 452/98
DRsp Nr. 2000/4093
1. Der Wert eines gegenseitigen Unterhaltsverzichts muss sich nach dem Maßstab des § 17GKG in erster Linie danach richten, auf was die Parteien verzichtet haben. Bezieht sich ein Verzicht nicht auf einen gegenwärtig erhobenen oder feststellbaren Unterhaltsanspruch, so ist abzuschätzen, in welcher Höhe ein solcher Anspruch künftig möglich ist und welches Interesse die Parteien an der Sicherstellung vor derartiger Inanspruchnahme haben. (hier: Wert 3.600 DM, da ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 300 DM im Monat nicht ausgeschlossen erschien). 2. Auch wenn eine Einigung über das Umgangsrecht mangels Vorlesung oder Vorspielung des protokollierten Textes keinen förmlich protokollierten Vergleich darstellt, löst eine solche Einigungen für den mitwirkenden Rechtsanwalt eine Gebühr nach § 23BRAGO aus, denn mit dieser Einigung wird in begrenztem Umfang zumindest die Ungewissheit beseitigt, wann und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll, § 779BGB. 3. Gemäß § 10 Abs. 1BRAGO ist für das Umgangsrecht ein Gegenstandswert festzusetzen (hier: 400 Mark, da die Parteien von vornherein über das Umgangsrecht und seinen Umfang nicht im Streit waren).