OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.1999
10 UF 503/99
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3, § 1685 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 176
MDR 2000, 705
OLGR-Dresden 2000, 126
OLGReport-Dresden 2000, 126

OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.1999 (10 UF 503/99) - DRsp Nr. 2000/4078

OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 10 UF 503/99

DRsp Nr. 2000/4078

1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685 BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44 SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt.