OLG Dresden - Beschluß vom 19.08.1997
10 WF 215/97
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 637

OLG Dresden - Beschluß vom 19.08.1997 (10 WF 215/97) - DRsp Nr. 1998/16647

OLG Dresden, Beschluß vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 10 WF 215/97

DRsp Nr. 1998/16647

1. Beantragt und erhält die Partei eines Scheidungsverfahrens Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines vorbereiteten Vergleiches in einer bis dahin nicht anhängigen Folgesache, dann steht dem beigeordneten Rechtsanwalt die volle 15/10-Gebühr des § 23 Abs. 1 BRAGO zu, da kein Prozeßkostenhilfeverfahren im Sinne der Vorschrift anhängig ist. 2. Nach Sinn und Zweck des § 23 BRAGO soll durch die 15/10-Vergleichsgebühr das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen und die Gerichte damit zu entlasten. 3. Danach muß bei der Frage, ob ein Prozeßkostenhilfeverfahren im Sinne des § 23 Abs. BRAGO anhängig ist, unterschieden werden, ob bereits ein eigenständiges Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren über die später mitverglichenen Folgesachen anhängig ist und somit das Gericht zu einer Sachprüfung veranlaßt wird, oder ob das Gericht mit diesen Ansprüchen nur im Rahmen des Vergleiches befaßt wird. Dann nämlich ist die Belastung des Gerichts erheblich herabgesetzt, da die Prüfung der Erfolgsaussicht entfällt und die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe ohnehin zu erfolgen hat.

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 637