OLG Dresden - Beschluß vom 21.07.2000
15 W 822/00
Normen:
BGB § 1908e ; BVormVG § 1 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1323

OLG Dresden - Beschluß vom 21.07.2000 (15 W 822/00) - DRsp Nr. 2002/6092

OLG Dresden, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 15 W 822/00

DRsp Nr. 2002/6092

1. Im Rahmen der Vergütung von Vereinsbetreuern gibt § 1 Abs. 3 BVormVG dem Gericht die Möglichkeit, diese Norm als Härteregelung mit dem Ziel einer Besitzstandswahrung für den Betreuungsverein anzuwenden. 2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die nach § 1 Abs. 1 BVormVG für eine Vereinsbetreuerin ohne besondere, für die Betreuung nützliche Fachkenntnisse zuzubilligende Vergütung nunmehr erheblich unter dem bisherigen üblichen Stundensatz und unter dem Betrag liegt, den der Betreuungsverein für die Tätigkeit der Vereinsbetreuerin selbst aufwenden muß.

Normenkette:

BGB § 1908e ; BVormVG § 1 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1323