OLG Dresden - Beschluß vom 23.04.1997 (10 WF 64/97) - DRsp Nr. 1998/4899
OLG Dresden, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 10 WF 64/97
DRsp Nr. 1998/4899
Die Aufgabe eines ungekündigten Arbeitsplatzes ist auch dann leichtfertig i.S. des § 1603 Abs. 2 S. 1, wenn der Unterhaltsschuldner nach Scheitern der Ehe wieder aus den alten in seine Heimat in den neuen Bundesländern zurückkehren will.