OLG Dresden - Beschluß vom 25.02.1998
20 UF 4/98
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1375
NJW-RR 1998, 1619
OLGReport-Dresden 1998, 319

OLG Dresden - Beschluß vom 25.02.1998 (20 UF 4/98) - DRsp Nr. 1999/1188

OLG Dresden, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 20 UF 4/98

DRsp Nr. 1999/1188

1. Hat einer der Ehegatten vor dem Beitritt der neuen Bundesländer über mehr als zwanzig Jahre hinweg für das frühere Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet, und führt dies dazu, daß die dort bezogene Entlohnung heute der Rentenrechnung nicht in voller Höhe zugrunde gelegt wird, so begründet dies keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB, wenn deshalb der andere Ehegatte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wird (hier: in Höhe von 198,82 DM).