OLG Dresden - Beschluss vom 25.11.1998 (20 UF 532/98) - DRsp Nr. 1999/9662
OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 20 UF 532/98
DRsp Nr. 1999/9662
1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1VAÜG ist die Heranziehung eines anderen Anrechts zum Ausgleich eines an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts nach § 3b Abs. 1 Nr. 1VAHRG, falls eines dieser Anrechte angleichungsdynamisch ist (hier: angleichungsdynamische Rentenanwartschaft bei der Bahnversicherungsanstalt), nur möglich, wenn auch das andere (hier: Anrecht aus einer Lebensversicherung) in seiner Dynamik vergleichbar ist (hier: verneint, da das in Werte der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnete Anrecht aus der Lebensversicherung nur der normalen Dynamik unterliegt).2. Auch die Möglichkeit eines Ausgleichs durch Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2VAHRG kommt nicht in Frage, da nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 eine Begründung durch Beitragszahlung hier nur in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte möglich wäre, wozu das Anrecht aus der Lebensversicherung nicht gehört.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.