OLG Dresden - Beschluss vom 25.11.1998
20 UF 532/98
Normen:
BGB § 1587b Abs. 3 ; VAÜG § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ; VAHRG § 2, § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1204

OLG Dresden - Beschluss vom 25.11.1998 (20 UF 532/98) - DRsp Nr. 1999/9662

OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 20 UF 532/98

DRsp Nr. 1999/9662

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG ist die Heranziehung eines anderen Anrechts zum Ausgleich eines an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, falls eines dieser Anrechte angleichungsdynamisch ist (hier: angleichungsdynamische Rentenanwartschaft bei der Bahnversicherungsanstalt), nur möglich, wenn auch das andere (hier: Anrecht aus einer Lebensversicherung) in seiner Dynamik vergleichbar ist (hier: verneint, da das in Werte der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnete Anrecht aus der Lebensversicherung nur der normalen Dynamik unterliegt). 2. Auch die Möglichkeit eines Ausgleichs durch Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG kommt nicht in Frage, da nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 eine Begründung durch Beitragszahlung hier nur in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte möglich wäre, wozu das Anrecht aus der Lebensversicherung nicht gehört.