I.
Die Parteien streiten über die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder.
Die Parteien leben seit Mitte 2000 getrennt voneinander. Aus der Ehe sind die Kinder, geboren am, und, geboren am, hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Antragstellerin leben.
Die Antragstellerin beantragte erstinstanzlich, ihr das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen.
Sie vertrat erstinstanzlich die Auffassung,
eine Beibehaltung der elterlichen Sorge käme nicht in Betracht, da die Parteien nicht in der Lage seien, sich zu den Belangen der Kinder zu verständigen.
Der Antragsgegner beantragte erstinstanzlich, die Anträge zurückzuweisen, da aus seiner Sicht Verständigungsprobleme nicht vorlägen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Annaberg hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung führte es an, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit keinerlei Probleme bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gegeben habe und allein das Desinteresse des Antragsgegners keine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin rechtfertige.
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