OLG Dresden - Beschluß vom 27.10.1998
10 ARf 34/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; ZPO § 36 Nr. 6, § 114, § 642 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1212
FamRZ 1999, 449
NJW 1999, 797
OLGR-Dresden 1999, 110
OLGReport-Dresden 1999, 110

OLG Dresden - Beschluß vom 27.10.1998 (10 ARf 34/98) - DRsp Nr. 1999/4714

OLG Dresden, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 10 ARf 34/98

DRsp Nr. 1999/4714

1. Die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Amtsgerichten (Familiengerichten) durch das OLG gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist bereits vor Zustellung der Klageschrift im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe möglich. Die Bestimmung gilt in diesem Fall nur für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, nicht auch für die Hauptsache. 2. Auch auf die an sich notwendige Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Gerichte sich ohne Entscheidung des OLG nicht werden einigen können, da eine Verzögerung des Zuständigkeitsstreits insbesondere in einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vermieden werden muß. 3. Verweisungsbeschlüsse ohne rechtliches Gehörs sind nicht bindend. 4. § 642 Abs. 1 ZPO begründet die ausschließliche Zuständigkeit nur für Unterhaltsklagen minderjähriger Kinder. Die Regelung ist nicht anzuwenden auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder, auch wenn diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern teilweise gleichgestellt sind.