OLG Dresden - Beschluss vom 28.05.1998
10 WF 0160/98
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; UVG § 7 ; ZPO § 415 Abs. 1, § 418, § 727 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 713

OLG Dresden - Beschluss vom 28.05.1998 (10 WF 0160/98) - DRsp Nr. 2000/4096

OLG Dresden, Beschluss vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 10 WF 0160/98

DRsp Nr. 2000/4096

1. Hat ein Elternteil in Prozessstandschaft einen Unterhaltstitel über Kindesunterhalt erwirkt, dann ist § 727 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbar, wenn wegen eines Forderungsübergangs nach § 7 UVG der Titel auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse umgeschrieben werden soll. 2. Die Bestätigung der Unterhaltsvorschusskasse über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar, die die Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO nachweist. 3. Die Anforderung, neben der Tatsache der Überweisung auch noch den Nachweis der Gutschrift des Geldes beim Empfänger zu verlangen, erscheint überzogen. Es ist ausreichend, dass die Überweisung durch öffentliche Urkunde bestätigt wird, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Bank den Überweisungsauftrag der öffentlichen Hand auch ausführt.