OLG Dresden - Beschluß vom 30.06.1997
20 WF 165/97
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 250

OLG Dresden - Beschluß vom 30.06.1997 (20 WF 165/97) - DRsp Nr. 1998/4884

OLG Dresden, Beschluß vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 20 WF 165/97

DRsp Nr. 1998/4884

1. Die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, ist im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht verpflichtete, den ausschließlich für die Beantragung von Prozeßkostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals auszufüllen, da § 120 Abs. 4 ZPO, der weder eine Verpflichtung zur Verwendung von Formularen enthält noch auf eine entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 4 ZPO verweist, hierzu keine Grundlage gibt. 2. Die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 ZPO bezieht sich lediglich darauf, ob Veränderungen eingetreten sind und wenn ja, welche. 3. Die Entscheidung über die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe erwächst nicht in Rechtskraft, so daß die nachträgliche Einreichung von Unterlagen auch im Erinnerungsverfahren möglich ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 120 Abs. 4 ;