OLG Dresden - Beschluß vom 31.07.1998
10 W 1047/98
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2, § 1594, § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 303
MDR 1999, 571
OLGR-Dresden 1999, 34
OLGReport-Dresden 1999, 34

OLG Dresden - Beschluß vom 31.07.1998 (10 W 1047/98) - DRsp Nr. 1999/4717

OLG Dresden, Beschluß vom 31.07.1998 - Aktenzeichen 10 W 1047/98

DRsp Nr. 1999/4717

1. Ein Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und dadurch wirksam werdenden Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf. Dieser Anspruch besteht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Unterhaltsanspruch aber nur, soweit der Verpflichtete leistungsfähig ist. 2. Ist dem Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dann kann die Prüfung der Frage, ob der leibliche Vater als Schuldners des Sonderbedarfs leistungsfähig ist, ob also insofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes wesentlich verbessert haben, im Verfahren nach §120 Abs. 4 ZPO nicht dahinstehen.